Allgemeine Fragen
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden im EnWG folgende Anlagen definiert:
- Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug (Wallbox)
- Wärmepumpe
- Klimagerät
- Speicher für elektrische Energie (meistens PV-Speicher)
Wenn diese Anlagen folgende Bedingungen erfüllen, fallen Sie unter §14a EnWG:
- elektrische Anschlussleistung > 4,2 kW (bei Wärmepumpen und Klimageräten zählt die Summe der Einzelanlagen hinter einem Netzanschluss)
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Die Inbetriebnahme des Gerätes erfolgte ab dem 01.01.2024
Nicht betroffen Sind Anlagen, wenn Sie einen der folgenden Punkte erfüllen:
- geschlossene Verteilernetze im Sinne des §110 EnWG
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß §35 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen
- Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken genutzt werden
Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell (in Kraft getreten am 01.01.2024) überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Wenn Sie freiwillig in den neuen §14a wechseln wollen, ist dies möglich. Sie können aber nicht wieder zurück wechseln. Hierbei wird ihre SteuVE bis maximal zum 31.12.2025 weiterhin über den Rundsteuerempfänger an- und abgeschaltet.
Eine eingetragener Elektrofachbetrieb ist notwendig, weil nur dieser die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Technischen Mindestanforderungen (TMA) gewährleisten kann. Darüber hinaus bestätigt die Elektrofachkraft die Einhaltung dieser Anforderungen im Netzanschlussantrag. So wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfähigkeit erfüllt sind.
Bestands-SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.
Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten. Klären Sie vor allem, wie einfach sich die Steuerbarkeit einer womöglich älteren Anlage herstellen lässt. Falls Sie einen Wechsel in die neue Regelung wünschen, gelangen Sie hier zum passenden Formular.
Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Jedes § 14a-Gerät, das ab Januar 2024 in Betrieb genommen wird, muss steuerbar sein und fällt unter die Neuregelung des § 14a EnWG.
Sofern Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, unterliegt diese den Regelungen nach § 14a EnWG.
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Hier haben Sie die Wahl zwischen einem pauschalen jährlichen Rabatt €/Jahr oder einem Rabatt auf den Arbeitspreis ct./kWh.
Im Normalfall nicht. Lediglich, wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Fragen zum Neueinbau einzelner Verbraucher
Seit dem 01.01.2024 wird eine Wallbox über Ihren eingetragenen Elektrofachbetrieb lediglich bei uns fertiggemeldet. Sie müssen für diesen Prozess nicht tätig werden.
Lassen Sie sich von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb beraten, dieser kann mit Ihnen alle wichtigen Details und Informationen durchsprechen. Auch über die verschiedenen Abrechnungsmodelle sowie das für Sie passende Modul, kann Sie der Fachbetrieb umfassend aufklären.
Achtung: Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 12kVA benötigen weiterhin die Zustimmung des Netzbetreibers. Wenden Sie sich hierfür an die Abteilung Netz.
Ja, Ihr eingetragener Elektrofachbetrieb muss die CEE-Steckdose als Inbetriebsetzung melden und die mobile Ladeeinrichtung so ausstatten, dass die netzdienliche Steuerung fachgerecht umgesetzt ist.
Ja. Elektro-Speicherheizungen fallen zum 01.01.2024 nicht unter die Festlegung nach §14a EnWG und sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen. Ein freiwilliger Wechsel in den § 14 EnWG ist nicht möglich.
Werden mehrere Wärmepumpen und Klimageräte an einem Netzanschluss angeschlossen und wird die Summe von 4,2 kW elektrischer Leistung überschritten, sind diese ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen.
Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit drei Eigentümer:innen besitzt jede:r eine 2,5 kW-Klimaanlage. Dies sind in Summe 7,5 kW. Damit werden Sie als eine SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtung) nach § 14a betrachtet.
Verbrauchseinrichtungen kleiner/gleich 4,2 kW sind weiterhin bei der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH meldepflichtig und dürfen nicht an der Festlegung nach § 14a EnWG teilnehmen.
Sofern der Speicher mit mehr als 4,2 kW beladen werden kann und hardwaremäßig in der Lage wäre, Strom aus dem Netz zu beziehen, fällt er unter die Regelung des §14a EnWG. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Speicher aktuell nur mit PV-Strom geladen wird, da davon ausgegangen wird, dass ein Softwareupdate ausreicht, um den Speicher so zu ertüchtigen, dass ein zeitweiser Bezug aus dem Netz möglich ist. Voraussetzung ist hier also im Wesentlichen die Hardwareanbindung.
Fragen zum Thema Steuerung?
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkund:in vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber:innen die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Hierfür ist der Einbau von Steuerungstechnik erforderlich.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Das hängt davon ab, ob Sie die Direktansteuerung beider Anlagen oder die Steuerung mittels eines Energiemanagementsystems (EMS) gewählt haben. Bei der Direktansteuerung geben wir den beiden Anlagen jeweils einzeln einen Sollwert vor, unter dem Sie liegen müssen. Haben Sie die Ansteuerung über ein EMS gewählt, geben wir ihrem EMS einen Sollwert vor. Sie, bzw. ihr EMS entscheidet, ob die Wärmepumpe oder die Wallbox mehr Leistung zur Verfügung hat. Mit einem EMS können Sie also selbst festlegen, welche Anlage wie viel Leistung zur Verfügung gestellt bekommt.
Wenn Ihr Gerät älter ist und bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten. Der Lieferant kann dann bei uns den Wechsel anstoßen.
Wenn Ihr Gerät älter ist und noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann ist zunächst eine technische Prüfung erforderlich. Ob Ihre Anlage alle technischen Voraussetzungen erfüllt, prüft Ihre Elektrofachkraft für Sie.
Das Netzentgelt wird über Ihren Stromlieferanten verrechnet. Bei Fragen zu Ihrer Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.
Modul 1 bezieht sich auf die Variante einer pauschalen Reduzierung auf das Netzentgelt
- für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers und wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach § 14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik vom Netzbetreiber an den Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt. Die genaue Reduzierung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt zur Netzentgelte.
Modul 2 bezieht sich auf die Variante einer prozentualen Reduzierung auf das Netzengelt
- ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- das Netzentgelt wird um 60 % reduziert
Ein Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher:innen beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet. Die genaue Reduzierung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt zu den Netzentgelten.
Die reduzierten Netzentgelte erhalten Sie über Ihren Stromlieferanten.
Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage nach den technischen Anschlussbedingungen und den technischen Mindestanforderungen aufgebaut ist und Ihr eingetragener Elektrofachbetrieb uns dies bestätigt hat.